Wer hat Urheberrecht für Bilder nach Schweizer Gesetz?

Hat der Fotograf in der Schweiz in jedem Fall das Urheberrecht an seinen Bildern? Die Flut an Bildern im Internet ist nicht mehr zu bremsen – oft werden Bilder unüberlegt veröffentlicht oder gar verändert. In der Schweiz gibt es mit dem Urheberrecht und Persönlichkeitsschutz zwei konkurrierende Gesetze, die auf diese Thematik Einfluss nehmen. Lesen Sie diesen Artikel um zu erfahren, was bei einem Shooting geklärt werden muss, um die Rechte und Verwendung eindeutig zu klären.

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Hat der Fotograf immer das Urheberrecht?

Um diese Frage zu beantworten, richten wir uns ganz nach dem schweizerischen Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (BGE 231.1), welche sich auf die Bundesverfassung stützen. Die Fotografie fällt unter das Kapitel „Das Werk“ und wird unter Art. 2 Absatz 2g als „fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke“ kategorisiert. Als Urheber gilt grundsätzlich die natürliche Person, welche das Bild geschaffen hat. Das Urheberrecht gilt jedoch nur, wenn eine geistige Schöpfung durch den Fotografen stattgefunden hat. Was heisst das? Ein Bild darf kein Zufallsprodukt sein, oder rein durch ein technisches Verfahren entstehen. Es muss eine Gedankenäusserung des Fotografen sichtbar sein.

Gelten würde hier beispielsweise die Wahl eines speziellen Bildausschnitts, der Zeitpunkt des Auslösens für einen optimalen Schattenwurf, oder das Anweisen des Models zu bestimmten Posen (BGE III 168 E. 5.2, S. 175).  Der Grat der Bestimmung, ob geistige Schöpfung stattgefunden hat oder nicht, ist schmal. In der Schweiz sind Rechtsfälle bekannt, in welchen Fotografen das Urheberrecht abgesprochen wurde, weil der Bildausschnitt zu klassisch war – resp. nach Ansicht des Gerichts dem allgemeinen Standard entsprach. Nicht als geistige Schöpfung gelten würde zum Beispiel die Wahl des Filters oder die angebrachten Kulissen, da dies statische oder technische Faktoren sind. Ausschlaggebend ist also der individuelle Charakter des Bildes. Alleine das Drücken des Auslösers reicht demnach noch nicht, um in Genuss des Urheberrechts zu kommen. Trotzdem muss aber grundsätzlich immer zwingend davon ausgegangen werden, dass der Fotograf die Urheberrechte besitzt.

Dieser Herr geht mit gutem Beispiel voran:

Urheberrecht Bilder Schweiz

Welche Bilder darf man veröffentlichen und verändern?

Werden die oben genannten Bedingungen aber erfüllt, so hat der Urheber das alleinige Recht zu bestimmen, wie und wann das Bild verwendet werden darf. Erhält man also Bilder von einem Fotografen zur Voransicht, muss man erst nachfragen, ab wann die Bilder veröffentlicht werden dürfen. Zudem dürfen die Bilder in keiner Weise ohne das Einverständnis des Urhebers verändert werden. Dazu zählt nur schon die Veränderung von Farbwerten oder das Zuschneiden eines Bildes (BGE 231.1, Art. 10, Art. 11).

In der Schweiz existiert  das Recht auf Persönlichkeitsschutz, welches Regelungen zum Recht am eigenen Bild beinhaltet. Veröffentlicht der Fotograf die Bilder in einem unerwünschten Zusammenhang aus Sicht der fotografierten Person, so kann sie dies rechtlich anfechten. Als politisch Links orientierte Person möchte man ja nicht auf einem Kampagnen-Plakat einer rechtsorientierten Partei dargestellt werden – und umgekehrt. So sollte man auch als Fotograf immer Rücksprache halten und das Einverständnis vorab einholen. Dieses Thema werden wir in einem separaten Beitrag vertiefen.

Detaillierte Infos zur Veröffentlichung von Bildern finden Sie hier auf der Seite des Bundes für Eidgenössischen Datenschutz. 

Hat ein Stylist oder Model auch Urheberrecht an einem Bild?

Im ersten Moment könnte man annehmen, dass ein Model oder ein Stylist gleichermassen an der Schaffung eines Bildes beteiligt ist und Urheberrechte besitzt, da diese massgeblich zu einem tollen Bild beitragen. Das schweizerische Gesetz regelt die Miturheberschaft im URG Art. 7 wie folgt:

  • Haben mehrere Personen als Urheber oder Urheberinnen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu.
  • Haben sie nichts anderes vereinbart, so können sie das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden; die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.

Alleine nach diesem Artikel wären das Model und die Stylistin also im Besitz der Miturheberschaft. Aaaaaaaber…. Im oberen Abschnitt haben wir gelernt, dass geistige Schöpfung stattfinden muss, und das Bild einen individuellen Charakter braucht, damit ein Urheberrecht entstehen kann. Exakt zu dem Zeitpunkt, indem das Bild entsteht, ist der Fotograf der einzige, der eine geistige Schöpfung erzielt. Wie die Individualität ins Bild kommt (durch Make-up oder Kleidung des Models etc.) ist irrelevant. Die Umstände der Entstehung und Vorbereitung haben also keinen Einfluss auf die Urheberschaft. Aus diesem Grund erhalten weitere am Set beteiligte Personen nicht automatisch das Miturheberrecht. Natürlich kann dies zusammen mit dem Fotografen individuell vertraglich anders vereinbart werden.

Anspruch auf Bilder muss geregelt werden

Wenn nichts weiter vereinbart ist, bestimmt der Fotograf als Urheber selbst, welche Bilder er herausgeben möchte. Aber auch hier gibt es wieder einen Spezialfall. Arbeitet der Fotograf im Rahmen eines Werkvertrages, wird er für einen bestimmten Zeitraum für einen Zweck gebucht. Dabei hat der Auftraggeber mindestens das Nutzungsrecht aller in dieser Zeit entstandener Bilder – heute digital, früher auch der Negative. In der Hochzeitsfotografie als Beispiel entstehen hier leider immer wieder Missverständnisse. Um Rechtsfälle zu vermeinden, muss klar vertraglich geregelt werden, welche Ansprüche bestehen. Mit dem Werkvertrag verpflichtet sich der Fotograf zur Herstellung eines Werkes, der Besteller zur Leistung einer Vergütung (OR 363). Nach Gesetz ist das Hauptmerkmal eines Werkvertrages die Pflicht zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Erfolg widerum wird subjektiv vom Fotografen und dem Brautpaar beurteilt, deshalb sollte klar festgelegt werden, wieviele Bilder der Kunde erhält, und wieviele davon z.B. auch retouchiert werden.

Kennzeichnung der Bilder ist Pflicht

Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf dem Bild oder bei der Veröffentlichung des Bildes mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird (BGE 231.1, Art. 8, Abs 1-2). Es ist daher wichtig, dass man als Fotograf jedes Bild das man veröffentlicht, entsprechend kennzeichnet – beispielsweise mit einem Wasserzeichen versieht. Achtung: Wenn niemand auf dem Bild genannt ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Urheber unbekannt ist. In diesem Fall könnte diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Bild herausgibt (wenn nicht bereits veröffentlicht). Natürlich liesse sich ein solcher Urheberanspruch anfechten, dies wäre aber mit viel Aufwand und Kosten für den Nachweis verbunden. Daher: Kein Bild auf öffentlichen Plattformen publizieren ohne eine sichtbare Nennung des Urhebers!  Auf pixolum gibt es die Möglichkeit, seine hochgeladenen Bilder mit unserem Logo zu branden. Gemäss unseren AGB erlaubt uns der Fotograf damit die Veränderung des Bildes, tritt damit die Urheberrechte aber nicht an uns ab – es entsteht damit ein minimaler Schutz für Bilder, die nicht gekennzeichnet sind.

pixolum Autor und Fotograf pixolum
Über den Autor

Patrick ist der Gründer von pixolum und versorgt dich seit 2012 mit spannendem Fotografie-Stoff. Neben seiner Leidenschaft für Kameras & Design unterstützt er kreative Köpfe beim Aufbau ihres Business. Er trinkt jeden Tag 7 Kaffees aus der pixolum Tasse, ist absoluter SEO Nerd und beginnt mehr, als er zu Ende bringen kann.

18 Gedanken und Fragen

  1. Nina Luchs

    Lieber Patrick. Ich habe bei einem Dokumentarfilm mitgewirkt, bei welchem in einer Szene im Hintergrund ein Foto oft im Bild ist. Das Foto ist im Privatbesitz, hängt im öffentlichen Raum (Restaurant) und zeigt eine prominente Person. Der Fotograf ist aber unbekannt. Wie verhält es sich hier mit dem Urheberrecht? Darf dieses Bild im meinem Dokumentarfilm ohne weiteres und ohne finanziellen Konsequenzen im Hintergrund sichtbar sein? Danke für deine Antwort.

    Antworten
    1. pixolum

      Hallo Nina. Da das Bild im öffentlichen Raum besichtigt werden kann und kein Schild mit „Fotografieren verboten“ angebracht ist, sehe ich das unproblematisch. Der Dokumentarfilm zieht ja seinen kommerziellen Nutzen nicht aus dem Bild im Hintergrund, richtig? Falls doch, wäre die Situation allenfalls eine andere. Wenn das Bild aber einfach zufällig da ist und kein Urheber bekannt, dann sollte kein Vergehen vorliegen. Ich bin aber kein Rechtsexperte und würde dir allenfalls empfehlen, bei kommerzieller Nutzung die Rechte genauer abzuklären.

      Liebe Grüsse
      Patrick

      Antworten
  2. Christian Meier

    Hallo Patrick,
    Seit 1. April 2020 ist das neue Schweizerische Urheberrechtsgesetzt (URG) in Kraft. Vielleicht sollest du deinen Artikel nochmal damit abgleichen.
    Einige deiner Aussagen stimmen so nicht mehr. So geniesst jetzt auch jedes Handy-Bild Urheberrecht.
    Genauso wenig ist ein Wasserzeichen nötig. Der Urheber bleibt der Urheber. Egal, ob er auf oder unter dem Bild steht. Das Bild darf nicht einfach weiter verwendet werden.

    Antworten
    1. pixolum

      Lieber Christian

      Vielen Dank für den Hinweis. Da hast du natürlich Recht, ich werde den Artikel sobald wie möglich aktualisieren.

      Liebe Grüsse
      Patrick

      Antworten
  3. Anja

    Hallo Patrick,

    wie verhält es sich wenn ich als Fotografin ein Model aus einer Modelagentur für ein TFP Shooting habe, darf ich die Bilder später auf meiner Webseite und auf YouTube z.B. in einem Retusche Video verwenden? Der Nutzen wäre für mich kommerziell weil ich damit Einnahmen erwirtschaften würde. Wie steht das die Modelagentur und das Model ?

    Antworten
    1. pixolum

      Liebe Anja. TFP Shootings haben generell keinen kommerziellen Charakter. Das heisst, es wäre nicht sinngemäss oder erlaubt, diese Bilder ohne das Einverständnis des Models zu verkaufen auf irgendwelche Art. Als Referenz auf deiner Website / Youtube kannst du diese aber nutzen. Generell gilt immer, was im FTP Vertrag steht. Wenn du die Bilder explizit kommerziell nutzen willst (Verkauft, aktive Vermarktung, nutzen für ADs auf Social Media), dann brauchst du mit dem Model einen Model Release Vertrag (findest du hier auf pixolum – einfach in der Suche eingeben). Grüsse, Patrick

      Antworten
  4. Yannic

    Hallo Patrick,

    Wie verhält es sich bei Screenshots aus einem Videospiel. Zum Beispiel, wenn ich für einen News-Artikel einen Screenshot aus einem Videospiel verwende. Geht das?

    Antworten
    1. pixolum

      Hallo Yannic – generell sind die Inhalte durch das Urheberrecht des Produzenten geschützt. Wenn es sich aber um offizielle Bilder des Herstellers des Spiels handelt und die die Quellenangaben richtig machst, sollte dies kein Problem sein. Im Zweifelsfall einfach kurz beim Urheber nachfragen.

      Antworten
  5. Jimmy

    Hi Patrick

    Muss ich auf meiner Website auf der ich Fotografien zeige, welche ich in einem Anstellungverhältnis gemacht habe, auch den Arbeitgeber angeben oder die Bilder beschriften oder dies irgendwie deklarieren?

    Antworten
    1. pixolum

      Hallo Jimmy – ja, ich denke schon. Wenn du im Auftrag einer Firma fotografiert hast, ist das deren intellectual property. Am besten einfach mit der Firma absprechen. Liebe Grüsse, Pat

      Antworten
  6. jenny

    hallo patrick

    also wo soll ich anfangen =) ich bin eine Konditorin spezialisiert auf Cakedesign also stelle meine Torten selber her und fotografiere diese auch… ich war jetzt gut 3 Jahre so angestellt, mein ehemaliger Arbeitgeber kommt nicht mal aus der gleichen Branche und macht solche Torten auch nicht ich war dort die Einzige…desshalb frage ich mich ob hier ein „geistiges Eigentum“ überhaupt gilt denn es waren meine Rezepte, Kreationen, Talent… nun hab ich vor einiger Zeit gekündigt und möchte mich selbstständig machen… kann ich diese Tortenbilder die ich wie schon gesagt unter einem Anstellungsverhältnis gemacht habe trotzdem für meine Homepage gebrauchen oder würde dies Schwierigkeiten geben?
    Leider hat es meinem ehemaligen Arbeitgeber gar nicht gefallen, dass ich plötzlich gekündigt habe, deshalb denke ich ihn um Erlaubnis zu bitten wäre sicher ein klares nein…Vertraglich wurde nichts geregelt…

    sorry für den langen Text =)

    Antworten
    1. pixolum

      Hi Jenny. Was du während der Arbeitszeit im Vertragsverhältnis erarbeitest, ist generell geistiges Eigentum der Firma. Wenn du das in deiner Freizeit zu Hause gemacht hast, gilt das nicht. An deiner Stelle würde ich halt trotzdem mal fragen, ob es irgend einen Einwand gibt seitens des Ex-Arbeitgebers. Vieleicht hat sich der erste Ärger ja bereits gelegt. Fragen kostet ja nichts.

      Liebe Grüsse,
      Pat

      Antworten
  7. Thomas Berger

    Hallo

    Ab wann läuft ein Copyright für ein Foto ab, dessen Urheber unbekannt (verwaist) ist? z.B. 70 Jahre nach Entstehung oder 100 Jahre nach Entstehung?

    Vielen Dank für die Antwort.

    Antworten
    1. nicole s.

      wie verhält es sich, wenn ich eine larve/maske fotografiere an der fasnacht und diese als voralge nehme um ein ausmalbild zu malen.. ist das rechtlich in ordnung dieses dann zu verkaufen?

      Antworten
  8. Sonne150

    Hallo Patrick
    Ich bin auf diese Site gestossen und frage einfach mal geradeaus:

    Dieses Jahr wurde von unserer Gemeinde ein Sportprojekt lanciert, ähnlich wie ein Vitaparcours. Dazu sollten Fotos gemacht werden, welche die detaillierten Übungen zeigen, die dann nachgemacht werden können. Ich wurde angefragt, die Bilder dafür zu machen. Es war ausgemacht, dass das Urheberrecht an den Auftraggeber mit der Bezahlung eines Fixbetrages übergeht. Die Bilder dürfen unter Verwendung meines Firmenlogos kantonal verwendet werden. Dies habe ich auf der Rechnung nochmals klar vermerkt.
    Leider wurde das Logo auf den Tafeln nicht abgedruckt, mit der Begründung „man habe mich für die Arbeit ja bereits bezahlt“.

    Welche Möglichkeiten habe ich nun, um den Betrag für das Urheberrecht – damit es ohne Logo verwendet werden darf – noch geltend zu machen?

    Herzliche Grüsse und Danke !

    Antworten
    1. pixolum

      Hallo Nadja. Wenn das Urheberrecht, wie du es beschreibst, vertraglich bereits übertragen wurde, besteht deinerseits kein expliziter Anspruch mehr auf Nennung. Das einzig unantastbare/unübertragbare sind die „Urheberpersönlichkeitsrechte“ – z.B. darf sich die Gemeinde nicht unter dem Bild als Urheber bezeichnen, nur, weil sie die Rechte hat. Könnte nun etwas schwierig werden… Für eine Nennung hätte man nur die entsprechenden Nutzungsrechte mit deinen Bedingungen vereinbaren sollen (klassische Lizenzierung), dann wäre dein Anspruch natürlich legitim. Etwas schwierig für mich zu beurteilen, weil ich den Vertragsinhalt nicht genau kenne. Ein Logo auf ein gekauftes Werk zu drucken, ist hingegen eher unüblich. Wenn, dann macht man meist einfach den Urheberrechtshinweis unter dem Foto in Textform. Trotzdem kannst du vielleicht einen Konsens finden und dem Auftraggeber erklären, dass du ein anderes Verständnis hattest? Allenfalls lässt sich auf dem Wege etwas erreichen. Liebe Grüsse und viel Erfolg, Patrick

      Antworten
      1. Sonne150

        Danke für deine Antwort!
        Obwohl es Teil der Vereinbarung war, dass die Fotos nur zusammen mit dem Logo (oder Urheberrechtshinweis) auf den Tafeln verwendet werden dürfen?
        Ich danke dir herzlich…

        Antworten
        1. pixolum

          Steht das denn im Vertrag so drin? Ich denke beides zu kombinieren (Nennung und Übertrag Urheberschaft) beisst sich etwas.

          Antworten

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